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Ruhezeiten und Fahrverbote
Für Naherholungsgebiete, wie diese Kleingartenanlage, sind feste Ruhezeiten vorgeschrieben. Daher ist jegliche Art von Lärm – ob von Menschen oder Maschinen – von April bis September verboten: An Sonn- und Feiertagen und an jedem Tag von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 8 Uhr. In den anderen Zeiten ist die Geräuschbelastung auf das Notwendigste zu beschränken.
Die Wege dürfen mit Kraftfahrzeugen aller Art nur befahren werden für gelegentliche, unumgängliche An- und Abtransporte erforderlicher Materialien außerhalb der Ruhezeiten. Schrittgeschwindigkeit ist vorgeschrieben und das Parken im Gelände verboten.